(Stand: 04.10.2025)
Präambel / Zuständigkeitsklarstellung
Anfragen zu Personalbereitstellungen können über die Website www.glowstaff.de der Glowstaff GmbH erfolgen. Soweit es sich um Arbeitnehmerüberlassungen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) handelt, erfolgt die Durchführung über die:
Persowerk Deutschland GmbH
Im Mediapark 5
50670 Köln
USt-IdNr.: DE362821310
Geschäftsführer: Jan Barenbrock
Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung: erteilt durch die Bundesagentur für Arbeit
Die Glowstaff GmbH fungiert hierbei lediglich als vermittelnde Plattform bzw. Marketingdienstleisterin, ohne selbst Vertragspartei oder Erfüllungsgehilfin der Arbeitnehmerüberlassung zu werden. Vertragspartei des Auftraggebers ist ausschließlich die Persowerk Deutschland GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer).
1. Geltungbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zwischen der Persowerk Deutschland GmbH (nachfolgend: Auftragnehmer) und dem Kunden (nachfolgend: Auftraggeber) geschlossenen Rahmenverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge sowie für alle aus und im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen. Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
2. Vertragsabschluss
Die Präsentation der Leistungen auf der Website www.glowstaff.de oder in sonstigen Werbemedien stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Leistungsübersicht. Ein Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein schriftliches oder in Textform übermitteltes Angebot mit konkreten Einsatzdetails, Leistungsumfang und Preisangaben unterbreitet und der Auftraggeber dieses Angebot bestätigt. Mit der Annahme erklärt der Auftraggeber die verbindliche Beauftragung der Personalbereitstellung zu den Bedingungen dieser AGB. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dient der Umsetzung des bereits zustande gekommenen Auftrags nach den Bestimmungen des AÜG und konkretisiert die hierfür geltenden Einzelregelungen.
3. Pflichten des Auftraggebers und Arbeitsschutz
Der Auftraggeber übernimmt am jeweiligen Einsatzort der überlassenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht im Sinne des § 618 BGB sowie die Verantwortung für alle arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen gemäß § 11 Absatz 6 AÜG. Er ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsvorschriften einzuhalten, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen und die Arbeitnehmer vor Tätigkeitsaufnahme gemäß § 12 ArbSchG in angemessener Weise über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren und dem Auftragnehmer auf Verlangen in Kopie vorzulegen.
Sofern für den Einsatz der Arbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig vor Tätigkeitsaufnahme einzuholen und dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen. Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen benötigt, organisiert der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten vor Überlassungsbeginn.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Eine Beschäftigung über 10 Stunden pro Werktag hinaus ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftragnehmer und nur dann zulässig, wenn eine tarifliche, betriebliche oder behördliche Genehmigung im Sinne des § 7 oder § 14 ArbZG vorliegt. Arbeitsunfälle sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden; dieser übernimmt die Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
4. Austausch oder Zurückweisung von Arbeitnehmern
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen überlassenen Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde, insbesondere bei Arbeitsverweigerung, grobem Fehlverhalten, Verdacht einer Straftat oder sonstigen vergleichbaren Pflichtverletzungen. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen andere fachlich gleichwertige Arbeitnehmer einsetzen. Ebenso ist der Auftragnehmer berechtigt, überlassene Arbeitnehmer aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen auszutauschen und dem Auftraggeber fachlich gleichwertige Ersatzkräfte bereitzustellen.
5. Leistungshindernisse
Der Auftragnehmer wird ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht befreit, wenn und soweit die Überlassung von Arbeitnehmern durch außergewöhnliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände dauerhaft oder vorübergehend unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche Umstände sind insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse oder andere Fälle höherer Gewalt. Nimmt ein überlassener Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig auf, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer bemüht sich in diesem Fall nach besten Kräften um kurzfristigen Ersatz; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
6. Stornierung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann den Auftrag vor Einsatzbeginn stornieren. Im Falle einer Stornierung fallen folgende Stornierungsgebühren, bezogen auf die Nettoauftragssumme, an: bis zu 14 Tage vor Einsatzbeginn 50 %, zwischen 14 und 7 Tagen 80 %, ab dem 7. Tag vor Einsatzbeginn 100 %. Eine Stornierung nach Einsatzbeginn ist ausgeschlossen. Bei Open-Air-Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Freien stattfinden, trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko; eine Rückerstattung aufgrund witterungsbedingten Ausfalls ist ausgeschlossen.
7. Abrechnung und Vergütung
Sämtliche vom Auftragnehmer genannten Verrechnungssätze verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort fällig und spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen zu zahlen. Der Auftraggeber gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die Zahlung nicht fristgerecht eingeht.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Überlassungsvertrag vereinbarte Mindesteinsatzzeit vollständig zu vergüten, auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Entscheidungen des Auftraggebers nicht in vollem Umfang eingesetzt wird. Werden keine Stundennachweise vorgelegt und beruht dies auf Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeitszeit nach der maximal zulässigen Arbeitszeit gemäß § 3 ArbZG abzurechnen, sofern der Auftraggeber keine geringere tatsächliche Arbeitszeit nachweist.
Für Mehr-, Nacht- und Feiertagsarbeit gelten folgende Zuschläge: Mehrarbeit über die vereinbarte Einsatzzeit hinaus 25 %, Nachtarbeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr 25 %, Feiertagsarbeit sowie Arbeit an Heiligabend und Silvester ab 14:00 Uhr 100 %. § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Eine Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
9. Haftung und Freistellung
Da der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ausübt, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der übertragenen Tätigkeit geltend gemacht werden.
Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer infolge unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben des Auftraggebers entstehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vergleichsentgelt nach § 8 AÜG (Equal Pay), mit Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz oder mit einer unzulässigen Beschäftigung der Arbeitnehmer außerhalb der vereinbarten Tätigkeit.
10. Übernahme von Arbeitnehmern / Vermittlungsprovision
Geht der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach deren Beendigung mit einem überlassenen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis ein, gilt dies als Vermittlung. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber einen von Persowerk vermittelten Bewerber ohne vorherige Überlassung direkt einstellt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich und mindestens in Textform über den Abschluss des Arbeitsvertrages zu informieren.Für die Vermittlung ist eine Provision zu zahlen. Diese beträgt bei direkter Übernahme ohne vorherige Überlassung vier Bruttomonatsgehälter. Erfolgt die Übernahme innerhalb des ersten bis dritten Monats der Überlassung, beträgt die Provision 3,5 Monatsgehälter, innerhalb des vierten bis sechsten Monats 3,0, innerhalb des siebten bis neunten Monats 2,5 und ab dem zehnten Monat 2,0 Bruttomonatsgehälter. Berechnungsgrundlage ist das zwischen Auftragnehmer und Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt; bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine Umrechnung auf Vollzeit. Wird das tatsächliche Gehalt vom Auftraggeber nicht mitgeteilt, gilt der auf Basis des vereinbarten Stundensatzes hochgerechnete Monatsbetrag (Stundensatz × 173 Stunden) als Berechnungsgrundlage. Die Provision ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
11. Vertragslaufzeit und Kündigung
Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Zeit. Der Rahmenvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Kündigungen sind ausschließlich gegenüber dem Auftragnehmer in Textform oder Schriftform zu erklären; Erklärungen gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern sind unwirksam.
12. Geheimhaltung und Datenschutz
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen, insbesondere personenbezogene Daten der überlassenen Arbeitnehmer, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Nach Vertragsende sind alle vertraulichen Unterlagen und Datenträger zu löschen oder zurückzugeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Köln. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Auftraggebers geltend zu machen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftragnehmer nimmt nicht an Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen teil.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.