Fassung vom 06.01.2023.
§1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) wird die Glowstaff GmbH, Im Mediapark 5, 50670 Köln, mit „Agentur“ oder „Glowstaff“ bezeichnet. Für alle zwischen Glowstaff und ihren gewerblichen Kunden abgeschlossenen Verträge gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und Glowstaff, selbst dann, wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbart wird. Die Agentur bleibt jedoch befugt, Ihre Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern und neue Verträge nur unter Geltung der neuen Bedingungen abzuschließen.
(1) Die aktuelle Fassung der gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jederzeit unter glowstaff.de/agb einsehbar.
(2) Spezielle Regelungen in Verträgen gehen allgemeinen Regeln der vorliegenden AGB vor. Abweichungen bedürfen dabei stets einer verbindlichen Vereinbarung beider Parteien.
§2 Vertragsschluss
Die Präsentation der Leistungen von Glowstaff auf der Firmen-Website stellt kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Zwischen der Agentur und dem Kunden kommt ein Auftrag zustande, wenn die konkreten Einzelheiten mit Leistungs- und Preisangaben in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) benannt wurden. Der Kunde muss die Auftragsbestätigung durch Unterschrift und Übersendung der unterschriebenen Dokumente in Textform annehmen. Die Gegenzeichnung von Angeboten gilt auch ohne Stempelabdruck, sofern die Erklärung der Sphäre des Kunden grundsätzlich zurechenbar ist.
Wird das Angebot in Vollmacht eines Endkunden durch eine dritte Partei durchgeführt (beispielsweise durch eine Marketing-Agentur), wird die buchende Partei unmittelbar Vertragspartner von Glowstaff im Sinne dieser AGB.
§3 Vertragsgegenstand
Glowstaff übernimmt die Vermittlung von Leistungen Dritter an den Auftraggeber. Glowstaff vermittelt Personen (nachfolgend „Talente“) für die Durchführung von persönlichen Leistungen im Auftrag des Kunden. Diese Talente können Models, Moderatoren, Schauspieler, Messehostessen, Promoter, Grid-Girls, Influencer oder Ähnliches sein. Der genaue Vertragsinhalt der von Glowstaff bzw. den Talenten geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebotsschreiben bzw. der Auftragsbestätigung. Glowstaff verpflichtet sich, dem Kunden das vereinbarte Talent zu vermitteln und sicherzustellen, dass dieses zum vereinbarten Einsatztag am Einsatzort erscheint und über alle vorab besprochenen Einsatzbedingungen und -anforderungen in Kenntnis gesetzt wurde. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für Anerkennung und Zuspruch hinsichtlich des Talentes beim Kunden und Publikum und übernimmt keine Gewährleistung für die Qualität der erbrachten Leistungen des Talents während des Einsatzes. Insbesondere haftet Glowstaff nicht für die subjektive Zufriedenheit des Kunden oder des Publikums mit der Performance des Talents.
Die Abrechnung und Beauftragung der Talente erfolgt entweder über Glowstaff im Rahmen der Vermittlung von selbstständigen Talenten oder Glowstaff vermittelt dem Kunden das Talent für die Zwecke einer (ggf. kurzfristigen und / oder kurzzeitigen) Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die konkrete Abrede hierzu erfolgt im Vertrag sowie auf Basis der Besprechungen der Parteien.
Wird die Vermittlung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses vorgenommen, beschränkt sich die Tätigkeit von Glowstaff auf die Kontaktvermittlung. Glowstaff ist insbesondere nicht verantwortlich für die Klärung der sozial- und rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche, die arbeitsrechtliche Regelung oder hierbei entstehende Probleme. Glowstaff unterstützt den Kunden gleichwohl bei Bedarf im notwendigen Umfang. Allein das Talent haftet für die Eingehung und Erfüllung des Vertrages oder etwaige dabei bestehende Hindernisse.
Die vermittelten selbstständigen Talente sind in der Gestaltung Ihrer Tätigkeit frei und unterliegen keinen Weisungen des Kunden. Nur die allgemeinen Rahmen-Arbeitszeiten des konkreten Projektauftrages sowie vereinbarte Termine müssen von den Talenten eingehalten werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Talente im Vorhinein über den gewünschten Tätigkeitsumfang informiert werden. Die Talente sind außerdem nur zur Wahrnehmung von üblicherweise mit den aus der Buchungsbestätigung ersichtlichen Arbeiten verpflichtet, welche in der Regel die Präsentation von Waren und Dienstleistungen umfassen.
Weitergehende und / oder nicht dem vertraglichen Zweck entsprechende Arbeiten haben die Talente nicht zu erbringen. Insbesondere sind keine Arbeiten geschuldet, die die Intim- oder Persönlichkeitssphäre der Talente beeinträchtigen. Ebenfalls sind die Talente nicht verpflichtet, die Arbeit an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort zu erbringen. Besteht der Kunde auf derartige Tätigkeiten kann das Talent diese Tätigkeiten verweigern und im Zweifel auch die weitere Vertragsausführung verweigern. Der Kunde bleibt gleichwohl zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Der Kunde darf während des Projektauftrages keine Änderungen oder Ergänzungen an der Buchung vornehmen, ohne vorherige Zustimmung von Glowstaff. Etwaig durchgeführte Buchungsänderungen berühren die Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden oder dem Talent nicht.
Die Nachweispflicht bei Buchungen von Influencern beschränkt sich auf den Nachweis, dass die beauftragten Leistungen ausgeführt wurden. Im Zweifel kann die Durchführung der Leistung durch die Bereitstellung von Statistiken, Screenshots, Insights o.ä. nachgewiesen werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Talenten die folgenden Ruhepausen (bezahlt) zu gewähren:
6-9 Std. Arbeitszeit – 30 Min. Ruhepause
9-10 Std. Arbeitszeit – 60 Min. Ruhepause
Der Kunde verpflichtet sich, dem von Glowstaff in Erfüllung des Vertrages bereitgestellten Talente in ausreichendem Maße Essen und Getränke kostenlos zur Verfügung zu stellen. Falls dies nicht geschieht, ist Glowstaff berechtigt, dem Kunden Spesen in Höhe von täglich 15,00 € pro Talent in Rechnung zu stellen.
§4 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis 24 Monate nach Beendigung dieses Vertrages keine Talente von Glowstaff direkt oder indirekt als Angestellte, freie Mitarbeiter oder vergleichbar Beschäftigte zu beschäftigen und die Talente auch nicht direkt zu beauftragen. Auch darf der Auftraggeber Dritten die Kontaktdaten nicht zukommen lassen.
Die Talente dürfen ausschließlich über Glowstaff gebucht werden. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber an Glowstaff eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- EURO je Verstoß.
Bei der Abwerbung mehrerer Talente von Glowstaff gilt jeder Mitarbeiter als gesonderter Verstoß unabhängig davon, ob die Abwerbung der Talente von Glowstaff zeitgleich oder jeweils gesondert erfolgt. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn Glowstaff dem Auftraggeber einen höheren Schaden nachweist.
§5 Vergütung
(1) Höhe des zu zahlenden Betrages:
Die Agenturvergütung ergibt sich aus den konkret besprochenen Vertragsbedingungen. Gegenstand der Berechnung sind u.A. die Gage der Talente, die Kosten für die Übertragung von Nutzungsrechten und Reisekosten (falls vereinbart). Die Gesamtsumme versteht sich inklusive der zum Zeitpunkt des Auftrags geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Zusatzleistungen und Überstundenvergütung:
Wesentliche Abweichungen von den vorab per E-Mail zwischen dem Kunden und der Agentur vereinbarten Aufgaben führen zu einem zusätzlichen Honorar von 30 bis 50 € pro Talent und Tag, abhängig vom Umfang der Abweichung zur ursprünglich gebuchten Tätigkeit. Der Kunde erkennt an, dass die Vergabe nicht vereinbarter Aufgaben zu zusätzlichen Kosten führen kann, da diese Gebühren erforderlich sind, um die Talente für die zusätzlichen Verantwortlichkeiten zu entschädigen und den administrativen Aufwand der Agentur für die ordnungsgemäße Durchführung der neuen Aufgaben zu decken.
Für jede Stunde oder angefangene Stunde, die über die vereinbarte Buchungszeit hinausgeht, kann die Agentur zusätzlich zum regulären Stundensatz ein Zuschlag von 15 % auf den regulären Stundensatz erheben. Dieser Zuschlag deckt die zusätzliche Vergütung der Talente sowie den administrativen Mehraufwand ab.
(3) Vollständige Zahlung ohne Abzüge / Abzüge, Gebühren und Währungsanpassungen:
Der Rechnungsbetrag ist vollständig und ohne Abzüge zu überweisen. Der Kunde trägt alle anfallenden Überweisungsgebühren, Bankgebühren, Währungsumrechnungsgebühren oder andere im Zahlungsprozess entstehende Kosten, sodass der vollständige Rechnungsbetrag auf dem Konto der Agentur gutgeschrieben wird.
Für Zahlungen in einer anderen Währung als Euro ist der Kunde verpflichtet, mögliche Wechselkursdifferenzen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass der vollständige Rechnungsbetrag in Euro auf dem Konto der Agentur eingeht. Sollte der gutgeschriebene Betrag aufgrund von Gebühren oder Abzügen geringer ausfallen als der Rechnungsbetrag, ist der Kunde verpflichtet, die Differenz unverzüglich zu begleichen.
(4) Zahlungsverzug und Mahngebühren:
Gerät der Kunde mit der Zahlung des Rechnungsbetrags in Verzug, kann Glowstaff, gemessen an den Bestimmungen für B2B-Geschäfte in §288 Abs. 2 BGB, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem aktuellen deutschen Basiszinssatz berechnen. Zudem ist Glowstaff berechtigt eine pauschale Mahngebühr bis zu 40€ zu erheben oder vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Vorauszahlungen:
Die Agentur Glowstaff ist berechtigt, Vorkasse in Höhe von 50 % bis zu 100 % des in der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot angegebenen Rechnungsbetrages zu verlangen. Diese Vorkasse ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Der restliche Betrag wird fällig zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und ist ebenfalls zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
§6 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder zwar bestritten, aber in einem Gerichtsverfahren entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bleibt hiervon unberührt. Glowstaff steht bei Ausbleiben der Anzahlung, unabhängig vom Kündigungsrecht, ein Zurückbehaltungsrecht an der Leistung zu.
§7 Projektausfall/Stornierung
Für den Fall, dass der Kunde den Auftrag storniert, fallen
(1) bis zu 50 Tage vor Einsatzbeginn 25 % der zuvor im Angebot vereinbarten Gesamtsumme an.
(2) bis zu 30 Tage vor Einsatzbeginn 50 % der zuvor im Angebot vereinbarten Gesamtsumme an.
(3) bis zu 7 Tage vor Einsatzbeginn 75 % der zuvor im Angebot vereinbarten Gesamtsumme an.
(4) ab dem 7. Tag vor Einsatzbeginn 100 % der zuvor im Angebot vereinbarten Gesamtsumme an.
Diese Stornierungsgebühren fallen auch an, falls der Kunde den Talenten mitteilt, dass der Auftrag storniert wurde und die Talente aus diesem Grund nicht zum Einsatz erscheinen. Bei Open-Air-Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Freien stattfinden, trägt der Kunde das Wetterrisiko. Der Kunde kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die Talente die Arbeit nicht angeboten haben und die Stornierungsgebühren aus diesem Grund nicht zu bezahlen sind.
Fällt das vermittelte Talent krankheitsbedingt oder aufgrund höherer Gewalt aus, wird Glowstaff von der Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung frei, soweit es Glowstaff nicht möglich ist, kurzfristig für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
§8 Auswahl von Talenten
Der Kunde verpflichtet sich, Glowstaff alle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, zutreffend sowie vollständig zu übermitteln.
Soweit die Inhalte gegenüber der Agentur kommuniziert wurden, obliegt dieser die Auswahl geeigneter Talente. Die Agentur stellt dem Kunden geeignete Talente vor, fragt die Verfügbarkeit an und stellt dem Kunden die Talente vor.
Nach Auswahl und Bestätigung der gewünschten Talente ist ein Wechsel nur mit schriftlicher Zustimmung durch die Agentur möglich.
§9 Zurückweisung oder Fälle von Unzufriedenheit mit Talenten
Beschwerde Einreichung: Eine unbegründete Zurückweisung eines Talents ist nicht zulässig. Bei Unzufriedenheit mit der Leistung eines Talents ist der Kunde verpflichtet, die Agentur unverzüglich zu informieren und konkretes, konstruktives Feedback zu geben. Es liegt in der Verantwortung der Agentur, dieses Feedback an das Talent weiterzugeben und sicherzustellen, dass es verstanden wird und dass Missverständnisse vermieden werden. Ein direktes Feedback des Kunden an das Talent ist nicht zulässig, da dies zu Missverständnissen oder Unklarheiten führen kann. Eine Beschwerde kann ausschließlich über die Agentur eingereicht werden, damit diese in der Verantwortung bleiben kann.
Gelegenheit zur Verbesserung: Nach Erhalt des Feedbacks durch den Kunden wird die Agentur die Kritik und möglichen Konsequenzen umgehend mit dem Talent besprechen und sicherstellen, dass das Feedback verstanden wurde. Dem Talent muss die Gelegenheit gegeben werden, das Feedback umzusetzen und seine Leistung anzupassen. Dieser Schritt ist verpflichtend und unabdingbar, bevor weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden können. Dies gewährleistet Fairness und die Möglichkeit, die Erwartungen des Kunden zu erfüllen.
Folgemaßnahmen: Erst nachdem dem Talent eine angemessene Gelegenheit zur Anpassung gegeben wurde, können weitere Gespräche über mögliche Maßnahmen, wie Ersatz, Zurückweisung oder Stornierung, stattfinden. Entscheidungen über solche Maßnahmen dürfen ausschließlich nach Rücksprache mit der Agentur und nur dann getroffen werden, wenn der Klärungsprozess ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Sollte die Leistung trotz dieser Schritte nicht zufriedenstellend sein, werden der Kunde und die Agentur gemeinsam an einer fairen Lösung arbeiten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine Partei ungerechtfertigt bestraft oder ohne ein angemessenes Verfahren zur Verantwortung gezogen wird.
(1) Unterlässt der Kunde dieses Verfahren, gilt eine Zurückweisung des Talents – gleich aus welchem Beweggrund – als Stornierung des Einsatzes gemäß §7.
(2) Wenn der Kunde dieses Verfahren befolgt und sollte die Agentur dem Kunden in dem Wunsch einer Zurückweisung oder einem Einsatzabbruch zustimmen, z.B. weil sie den Kritikpunkten des Kunden zustimmt, dann sind nur die bis dahin geleistete Arbeitszeit und die bereits erbrachte Agenturleistung zu vergüten.
§10 Nutzungsrechte an Foto-, Video- und Tonaufnahmen
Für die kommerzielle Nutzung von Abbildungen (Fotografien oder Videoaufnahmen) der Talente hat der Kunde für die Einräumung von Nutzungsrechten eine gesonderte Vergütung zu zahlen („Buyout“).
Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass der Kunde selbst dafür verantwortlich ist, die Rechte am fotografischen Urheberrecht des Fotografen zusätzlich einzuholen.
Jede inhaltlich oder zeitlich über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung von Abbildungen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch Glowstaff und gegebenenfalls einer gesonderten Vergütung.
§11 Haftung
Glowstaff haftet ausschließlich nach den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften – gleich aus welchem Rechtsgrund. Auf Schadensersatz haftet Glowstaff bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Glowstaff nur: für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Glowstaff jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und bei Vermögensschäden betragsmäßig auf die jeweils vereinbarte Netto Vergütung begrenzt. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen.
Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Glowstaff einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen
hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung von Glowstaff gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung derer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Mit den vorstehenden Haftungsregelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.
§12 Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt oder der gesetzlichen Vorschrift entspricht. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der elektronischen Form und gelten nur unter expliziter Bestätigung durch die Geschäftsführung von Glowstaff.
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist die Stadt Köln.
Die Glowstaff GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.