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Rahmenvertrag für Freelancer

In der Fassung vom 30.07.2023. Für alle Verträge gilt die Fassung in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Form.

§1 Vertragsgegenstand und -dauer

(1) Dieser Dienstleistervertrag gilt zwischen Glowstaff GmbH, Im Mediapark 5, 50670 Köln (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), und denjenigen Personen, die innerhalb einer Buchung zur Ausführung ihrer gewerblichen Dienstleistung beauftragt werden (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt). Der Auftragnehmer wird als Freelancer für den Auftraggeber tätig und ein Arbeitsvertrag kommt nicht zustande. Der Vertrag gilt für einen Auftrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, dessen Details innerhalb einer Auftragsbestätigung definiert werden.

(2) Gegenstand des Vertrags sind die allgemeinen Konditionen für Einzelaufträge, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber annimmt. Eine wiederkommende Beauftragung ist dabei nicht gewährleistet und der Auftragnehmer trägt ein unternehmerisches Risiko.

(3) Die Tätigkeit beginnt mit der Vertragsunterzeichnung und endet mit der vollständigen Durchführung der vereinbarten Tätigkeit durch den Auftragnehmer. Der Vertrag ist beidseitig jederzeit kündbar. Die Klauseln und Fristen müssen auch nach der Kündigung entsprechend der hier formulierten Fassung eingehalten werden. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Sollte die DRV-Bund die Sozialversicherungspflicht dieses Vertragsverhältnisses feststellen, endet dieses auch ohne Kündigung mit Rechtskraft der Entscheidung / mit Bekanntgabe des Bescheides.

§2 Leistungserbringung/Tätigkeit des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer wird Tätigkeiten, die im Bereich Messe, Verkaufsförderung, Events, Roadshows, Foto- und Videoshootings oder ähnlichen gewerblichen Tätigkeitsbereichen, in denen er tätig ist, im Rahmen eines Auftrages ausführen.

(2) Zur Klarstellung wird aufgeführt, dass der Auftrag ausschließlich übliche Standardleistungen innerhalb des Gewerbes des Auftragnehmers beinhalten sollte. Sollte der Auftragnehmer das Gefühl haben, dass angefragte Tätigkeiten nicht mit der von ihm angenommenen Tätigkeit übereinstimmen, soll der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren, damit dieser entsprechend tätig werden kann.

(3) Durch das Akzeptieren der Auftragsbestätigung verpflichtet sich der Auftragnehmer, den gebuchten Auftrag gewissenhaft und mit Sorgfalt zu erfüllen. Alle relevanten Infos, die der Auftragnehmer zur Ausübung seines Auftrages benötigt, erhält dieser im Rahmen einer Auftragsbestätigung, sodass er ihn selbstständig durchführen kann, ohne auf weitere Vorgaben angewiesen zu sein.

(4) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung höchstpersönlich. Sollte er sich zur Erfüllung des Auftrags auch anderer Personen bedienen, bedarf die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen einer Abstimmung mit dem Auftraggeber.

(5) Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Begründung ist hier nicht erforderlich, da er in keiner Abhängigkeit zum Auftraggeber steht und selbstständig über seine Aufträge entscheiden kann. Umgekehrt hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mindestvolumen von Aufträgen.

(6) Der Auftragnehmer ist nicht weisungsgebunden, hat allerdings projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers einzuhalten, weil diese zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlich sind. Übernimmt der Auftragnehmer einen Auftrag, so ist er also verpflichtet, diesen nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben der Auftragsbestätigung durchzuführen. Bei Nichtausführung ergeben sich die Bestimmungen gemäß §4 Verhinderungen und Absagen des Auftragnehmers und §5 Sonstige Bestimmungen und den darin festgehaltenen Vertragsgegenständen.

§3 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der pünktliche Veranstaltungsbeginn und der dementsprechende Einsatz des Auftragnehmers sowie das vereinbarte Veranstaltungsende sind für den Auftraggeber gegenüber dessen Vertragspartnern von grundsätzlicher Bedeutung. Sollten die gemäß der ausgehändigten Auftragsdetails vereinbarten und vom Auftragnehmer bestätigten Details von diesem nicht eingehalten werden, behält der Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß §4 Verhinderungen und Absagen des Auftragnehmers und den dort in den Absätzen (1) – (3) festgehaltenen Vertragsgegenständen.

(2) Werden die vereinbarten und vom Auftragnehmer bestätigten Termine von diesem nicht eingehalten, ist der Auftraggeber ohne Abmahnung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einer Nichteinhaltung, ab jeder angefangenen Stunde, die nicht erbracht wurde, 10% der Tagesgage als Vertragsstrafe zu zahlen, um den Verlust an Leistung auszugleichen.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Verhinderung seines Einsatzes dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(5) Ursprünglich geplante Einsatztage können vom Auftraggeber nicht garantiert werden. Für den Fall, dass infolge einer Stornierung oder durch Fälle höher Gewalt vorgesehenen Termine entfallen, entfällt auch der erteilte Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer ersatzlos. In diesem Fall besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Vergütung ausfallender Aufträge. Der Auftragnehmer trägt ein unternehmerisches Risiko.

§4 Verhinderungen und Absagen des Auftragnehmers

(1) Bei jeglichen Verhinderungen oder Absagen (Ausnahmen sind Fälle höherer Gewalt und die attestierte Krankmeldung) erlischt der Anspruch auf eine Vergütung vollständig und es ergeben sich die folgenden Vertragsstrafen zur Kompensation der Arbeit und des finanziellen Verlustes.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einer Absage (Ausnahmen sind Fälle höherer Gewalt und die attestierte Krankmeldung), mehr als 7 Tage vor dem angesetzten Termin, 100 € pauschal als Vertragsstrafe zu zahlen, um den Ausfall und die damit verbundene Arbeit zu kompensieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einer Absage 2-6 Tage vor dem angesetzten Termin, 250,00 € pauschal als Vertragsstrafe zu zahlen, um den Ausfall und die damit verbundene Arbeit zu kompensieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einer Absage, die innerhalb von 24h vor dem angesetzten Termin stattfindet, 350,00 € pauschal als Vertragsstrafe zu zahlen, um den Ausfall und die damit verbundene Arbeit zu kompensieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einer Absage, die am Tag des ersten Termins stattfindet, 500,00 € pauschal als Vertragsstrafe zu zahlen, um den Ausfall und die damit verbundene Arbeit zu kompensieren.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei jeglicher Absage, die nach dem ersten Tag des Termins stattfindet, nur 80% der bisherigen Tagesgagen zu erhalten, um den Ausfall und die damit verbundene Arbeit zu kompensieren.

§5 Sonstige Bestimmungen

(1) Wenn der Auftragnehmer vorsätzlich den Auftrag nicht durchführt, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, die sich aus §4 Verhinderungen und Absagen des Auftragnehmers und den dort in den Absätzen (1) – (3) festgehaltenen Vertragsgegenständen ergibt. Außerdem bleibt der Auftraggeber berechtigt, Schaden geltend zu machen, der zustande gekommen ist.

(2) Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich gesetzlich verboten und werden mit einer Strafe von 200,00 € ausgewiesen. Zahlungen, Gagen oder Rechnungsstellung sind agenturinterne Angelegenheiten und Ansprechpartner dafür ist ausschließlich der Auftragsgeber.

(3) Dem Auftragnehmer ist es verboten, dem Kunden des Auftragnehmers seine Dienstleistungen als Gewerbetreibender, Arbeitskraft auf Lohnsteuerbasis, Teilzeitkraft oder Minijobber anzubieten oder anzunehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Folgeaufträge von Kunden des Auftraggebers nur auf Grundlage einer zwischen ihm und dem Auftraggeber geschlossenen Buchung tätig zu werden und mit diesem Kunden für 24 Monate keine eigenen Verträge, Buchungen oder Arbeitsverhältnisse abzuschließen. Bei Verstoß wird je Einzelfall eine pauschale Vertragsstrafe von 500,00 € fällig.

§6 Verwertungsrechte/Bildrechte/Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber und dessen Kunde sind berechtigt, vor Ort des Auftrages entstandene Bildaufnahmen, auf denen der Auftragnehmers zu sehen ist, zeitlich uneingeschränkt zu verwenden und zu verbreiten, sofern dies das Ansehen und Image des Auftragnehmers nicht beeinträchtigt. Für den Kunden ausgeschlossen sind dabei kommerzielle Werbezwecke, für die erst eine Genehmigung durch Auftragnehmer und Auftraggeber eingeholt werden muss.

(2) Zur Klarstellung halten beide Parteien fest, dass mit dem Honorar des Auftragnehmers sämtliche Nutzungsrechte an den, im Rahmen des Auftrags entstandenen Foto- und Videoaufnahmen des Auftragnehmers, sowie sämtliche diesbezüglichen Persönlichkeits- oder Kunsturheberrechte abgegolten sind. Zur weiteren Klarstellung wird jedoch aufgeführt, dass üblicherweise lediglich ein einfaches Nutzungsrecht für übliche Werbezwecke, wie sie nach der Art des jeweiligen Auftrages zu erwarten sind, eingeräumt wird. Beispiele hierfür sind Berichterstattungen auf der eigenen Website oder Social Media Kanälen. Kommerzielle Werbezwecke, wie beispielsweise Abbildungen in Printmedien oder gesponsorte Online-Werbungen, sind in dieser Abgeltung der Nutzungsrechte nicht enthalten und bedürfen eine extra Genehmigung und eventueller Vergütung.

(3) Mit dem Senden von Bildern an den Auftraggeber, versichert der Auftragnehmer, dass er rechtlich dazu in der Lage ist, diese auf der Website oder anderen Kanälen (Instagram, Facebook, LinkedIn etc.) des Auftraggebers veröffentlichen zu lassen. Außerdem stellt der Auftraggeber sicher, dass der Fotograf auf die Nennung als Urheber verzichtet.

(4) Der Auftragnehmer erklärt sich dazu einverstanden, dass der Auftraggeber zur Förderung der Vermarktbarkeit des Auftragnehmers Bildmaterial von Social Media Inhalten oder anderen Online Plattformen des Auftragnehmers für die Sedcard oder die sonstige Vermarktung des Auftragnehmers oder des Auftraggebers nutzen kann.

(5) Für den Fall, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit von dem Auftraggeber bereitgestellten Bildern wegen Urheberrechtsverletzungen, Schutzrechtsverletzungen oder Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder sonstiger Rechtsverletzungen in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von hierdurch entstehenden Schäden, einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung frei, es sei denn den Auftraggeber trifft an dem Verstoß kein Verschulden.

§7 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung zzgl./inkl. Umsatzsteuer für die erbrachte Leistung. Die Höhe der Vergütung lässt sich der, mit dem Vertrag mitgesendeten, Auftragsbestätigung entnehmen. Hiermit sind alle Auslagen und Nebenkosten abgegolten.

(2) Der Auftragnehmer wird nach vollständiger Leistungserbringung über die erbrachte Leistung eine prüffähige Rechnung gemäß Vertragsvereinbarungen stellen.

(3) Die Vergütung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer Rechnung auf das angegebene Konto überwiesen, sofern die Rechnungsstellung fehlerfrei ist und sowohl den rechtlichen Vorgaben als auch der vereinbarten Vergütung entspricht.

(4) Der Auftragnehmer ist für die Versteuerung und Abführung etwaiger Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich.

§8 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle agenturinternen Vorgänge, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt wurden, sowie Honorarvereinbarungen. 

§9 Selbstständigkeit und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Der Auftragnehmer arbeitet auf selbstständiger Basis für mehrere Auftraggeber. Sonstige Tätigkeiten oder Tätigkeiten für andere Auftraggeber bedürfen keiner Absprache mit einem der Auftraggeber, selbst dann nicht, wenn es sich um Mittbewerber handelt.

(2) Ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis des Auftragnehmers kommt weder mit dem Auftraggeber, noch mit anderen Beteiligten zustande. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

(3) Der Auftragnehmer besitzt einen gültigen Gewerbeschein, rechnet über diesen ab und meldet seine Einnahmen nach den rechtlichen Vorgaben zum Einkommenssteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz an das zuständige Finanzamt.

(4) Der Auftragnehmer steht in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber, ist nicht weisungsgebunden, kann Aufträge nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen, bestimmt über die von ihm genutzten Arbeitsmittel, Equipment und sonstige Ausstattungen und erfüllt seine Dienstleistung im Rahmen eines Auftrages nach eigenem Ermessen.

§10 Haftung

(1) Sollte der Auftraggeber aufgrund von Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht wurden, oder von Bildmaterial, das vom Auftraggeber zur freien Verwendung zur Verfügung gestellt wurde, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, diesen von derlei Haftung freizustellen.

§11 Datenschutz

(1) Mit Akzeptanz des Vertrags erklärt sich der Auftragnehmer mit der Speicherung sämtlicher personenbezogenen Daten beim Auftraggeber bereit, die der Auftragnehmer im Rahmen der Onlineregistrierung freiwillig angegeben hat oder zur Aktualisierung seiner Daten schriftlich mitgeteilt hat. Zweck dessen ist, dass der Auftraggeber die Daten zur Kontaktaufnahme nutzen darf und darüber hinaus an andere Auftragteilnehmer weiterleiten darf, um eine Kontaktaufnahme im Rahmen des Auftrages zu ermöglichen.

§12 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort ist der Einsatzort des Auftrags und der Gerichtsstand ist Köln.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien gleichermaßen akzeptiert worden sein. Der Auftraggeber behält sich regelmäßige Änderungen vor, die der Auftragnehmer durch Annahme einer neuen Buchung akzeptiert.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.