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Rahmenvertrag für Freelancer

In der Fassung vom 30.07.2023. Für alle Verträge gilt die Fassung in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Form.

§1 Vertragsgegenstand und -dauer

(1) Dieser Dienstleistervertrag gilt zwischen Glowstaff GmbH, Im Mediapark 5, 50670 Köln (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), und denjenigen Personen, die innerhalb einer Buchung zur Ausführung ihrer gewerblichen Dienstleistung geauftragt werden (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt). Der Auftragnehmer wird als Freelancer für den Auftraggeber tätig und ein Arbeitsvertrag kommt nicht zustande. Der Vertrag gilt für einen Auftrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, dessen Details innerhalb einer Auftragsbestätigung definiert werden.

(2) Gegenstand des Vertrags sind die allgemeinen Konditionen für Einzelaufträge, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber annimmt. Eine wiederkommende Beauftragung ist dabei nicht gewährleistet und der Auftragnehmer trägt ein unternehmerisches Risiko.

(3) Die Tätigkeit beginnt mit der Vertragsunterzeichnung und endet mit der vollständigen Durchführung der vereinbarten Tätigkeit durch den Auftragnehmer. Der Vertrag ist beidseitig jederzeit kündbar. Die Klauseln und Fristen müssen auch nach der Kündigung entsprechend der hier formulierten Fassung eingehalten werden. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§2 Leistungserbringung/Tätigkeit des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer wird Tätigkeiten, die im Bereich Messe, Verkaufsförderung, Events, Roadshows, Foto- und Videoshootings oder ähnlichen gewerblichen Tätigkeitsbereichen, in denen er tätig ist, im Rahmen eines Auftrages ausführen.

(2) Zur Klarstellung wird aufgeführt, dass der Auftrag ausschließlich übliche Standardleistungen innerhalb des Gewerbes des Arbeitnehmers beinhalten sollte. Sollte der Auftragnehmer das Gefühl haben, dass angefragte Tätigkeiten nicht mit der von ihm angenommenen Tätigkeit übereinstimmen, soll der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informierem, damit dieser entsprechend tätig werden kann.

(3) Durch das Akzeptieren der Auftragsbestätigung verpflichtet sich der Auftragnehmer, den gebuchten Auftrag gewissenhaft und mit Sorgfalt zu erfüllen. Alle relevanten Infos, die der Auftragnehmer zur Ausübung seines Auftrages benötigt, erhält dieser im Rahmen einer Auftragsbestätigung, sodass er ihn selbstständig durchführen kann, ohne auf weitere Vorgaben angewiesen zu sein.

(4) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung höchstpersönlich. Sollte er sich Erfüllung des Auftrags auch anderer Personen bedienen, bedarf die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen einer Abstimmung mit dem Auftraggeber.

(5) Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Begründung ist hier nicht erforderlich, da er in keiner Abhängigkeit zum Auftraggeber steht und selbstständig über seine Aufträge entscheiden kann. Umgekehrt hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf ein bestimmtes Mindestvolumen von Aufträgen.

(6) Der Auftragnehmer ist nicht weisungsgebunden, hat allerdings projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers einzuhalten, weil diese zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlich sind. Übernimmt der Auftragnehmer einen Auftrag so ist er also verpflichtet, diesen nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben der Auftragsbestätigung durchzuführen. Bei Nichtausführung ergeben sich die Bestimmungen gemäß §4 Verhinderungen und Absagen des Auftragnehmers und §5 Sonstige Bestimmungen und den darin festgehaltenen Vertragsgegenständen.

§3 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der pünktliche Veranstaltungsbeginn und der dementsprechende Einsatz des Auftragnehmers sowie das vereinbarte Veranstaltungsende sind für den Auftraggeber gegenüber dessen Vertragspartnern von grundsätzlicher Bedeutung. Sollten die gemäß dem ausgehändigten Auftragsdetails vereinbarte und vom Auftragnehmer bestätigte Details von diesem nicht eingehalten werden, behält der Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß §4 Verhinderungen und Absagen des Auftragnehmers und den dort in den Absätzen (1) – (3) festgehaltenen Vertragsgegenständen.

(2) Werden die vereinbarten und vom Auftragnehmer bestätigten Termine von diesem nicht eingehalten, ist der Auftraggeber ohne Abmahnung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei einer Nichteinhaltung, ab jeder angefangenen Stunde, die nicht erbracht wurde, 10% der Tagesgage als Vertragsstrafe zu zahlen, um den Verlust an Leistung auszugleichen.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich eine Verhinderung seines Einsatzes dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(5) Ursprünglich geplante Einsatztage können vom Auftraggeber nicht garantiert werden. Für den Fall, dass infolge einer Stornierung oder durch Fälle höher Gewalt vorgesehenen Termine entfallen, entfällt auch der erteilte Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer ersatzlos. In diesem Fall besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Vergütung ausfallender Aufträge. Der Auftragnehmer trägt ein unternehmerisches Risiko.

§4 Verhinderungen und Absagen des Auftragnehmers

(1) Bei jeglichen Verhinderungen oder Absagen erlischt der Anspruch auf eine Vergütung vollständig.
 
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei einer Absage, mehr als 7 Tage vor dem angesetzten Termin, 100,00 € pauschal als Vertragsstrafe zu zahlen, um den Ausfall und die damit verbundene Arbeit zu kompensieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei einer Absage 2-6 Tage vor dem angesetzten Termin, 250,00 € pauschal als Vertragsstrafe zu zahlen, um den Ausfall und die damit verbundene Arbeit zu kompensieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei einer Absage, die innerhalb von 24h vor dem angesetzten Termin stattfindet, 350,00 € pauschal als Vertragsstrafe zu zahlen, um den Ausfall und die damit verbundene Arbeit zu kompensieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei einer Absage, die am Tag des ersten Termin stattfindet, 500,00 € pauschal als Vertragsstrafe zu zahlen, um den Ausfall und die damit verbundene Arbeit zu kompensieren.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei einer Absage, die nach dem ersten Tag des Termins stattfindet, nur 80% der bisherigen Tagesgagen zu erhalten, um den Ausfall und die damit verbundene Arbeit zu kompensieren.

§5 Sonstige Bestimmungen

(1) Wenn der Auftragnehmer schuldhaft den Auftrag nicht durchführt, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, die sich aus §4 Verhinderungen und Absagen des Auftragnehmers und den dort in den Absätzen (1) – (3) festgehaltenen Vertragsgegenständen. Außerdem bleibt der Auftraggeber berechtigt Schaden geltend zu machen, der zustande gekommen ist.

(2) Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich gesetzlich verboten und werden mit einer Strafe von 200,00 € ausgewiesen. Zahlungen, Gagen oder Rechnungsstellung sind agenturinterne Angelegenheiten und Ansprechpartner dafür ist ausschließlich der Auftragsgeber.

(3) Dem Auftragnehmer ist es verboten dem Kunden des Auftragnehmers seine Dienstleistungen als Gewerbetreibender, Arbeitskraft auf Lohnsteuer Basis, Teilzeitkraft oder Minijobber anzubieten oder anzunehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich Folgeaufträge von Kunden des Auftraggebers, nur auf Grundlage eines zwischen ihm und dem Auftraggeber geschlossenen Buchung tätig zu werden und mit diesem Kunden für 24 Monate keine eigenen Verträge, Buchungen oder Arbeitsverhältnisse abzuschließen. Bei Verstoß wird je Einzelfall eine pauschale Vertragsstrafe von 500,00 € fällig.

§6 Verwertungsrechte/Bildrechte/Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber und dessen Kunde sind berechtigt, vor Ort des Auftrages entstandene Bildaufnahmen des Auftragnehmers zu verwenden, zu vervielfältigen und zeitlich uneingeschränkt zu verbreiten. Die vereinbarte Vergütung für die Durchführung des Auftrages beinhaltet bereits eine Vergütung für die Abtretung des Rechtes am eigenen Bild und Ton zu diesem Zweck.

(2) Mit dem Senden von Bildern an den Auftraggeber, oder der Erlaubnis Social Media Inhalte zur Vermarktung von Auftraggeber und Auftragnehmer, zu verwenden, versichert der Auftragnehmer, dass er die uneingeschränkten Nutzungsrechte an diesen Fotos besitzt und berechtigt ist, diese entsprechend auf der Website oder anderen Kanälen (Instagram, Facebook, LinkedIn etc.) des Auftraggebers veröffentlichen zu lassen. Außerdem stellt der Auftraggeber sicher, dass der Fotograf auch auf die Nennung als Urheber verzichtet hat. Der Auftraggeber ist räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt befugt, das Bildmaterial zu verwenden.

(3) Zur Klarstellung halten beide Parteien fest, dass mit dem Honorar des Auftragnehmers sämtliche Nutzungsrechte an den, im Rahmen des Auftrags entstandenen Foto- und Videoaufnahmen des Auftragnehmers, sowie sämtliche diesbezüglichen Persönlichkeits- oder Kunsturheberrechte abgegolten sind. Die Beteiligten sind damit ggf. räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt befugt, das Bildmaterial zu verwenden. Zur weitere Klarstellung wird jedoch aufgeführt, dass üblicherweise lediglich ein einfaches Nutzungsrecht für übliche Werbezwecke, wie sie nach der Art des jeweiligen Auftrages zu erwarten sind, eingeräumt werden.

(4) Sollten die abgemachten Nutzungsrechte nach Ansicht des Auftragnehmers überschritten werden, muss dieser, vor Einleitung rechtlicher Schritte, den Auftraggeber darauf hinweisen und ihm somit die Möglichkeit geben die Angelegenheit im Sinne des Auftragnehmers zu regeln.

(5) Für den Fall, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit von dem Auftragnehmer bereitgestellten Bildern wegen Urheberrechtsverletzungen oder Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes belangt wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von hierdurch entstehenden Schäden, einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung frei, es sei denn der Auftraggeber hat an dem Verstoß ein nachweisbares Selbstverschulden.

(6) Zur Förderung der Vermarktbarkeit des Auftragnehmers kann der Auftraggeber Bildmaterial von Social Media Inhalten oder anderen Online Plattformen des Auftragnehmers für die Sedcard oder die sonstige Vermarktung des Auftragnehmers oder des Auftraggebers zu nutzen. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden und erklärt zudem durch Abschluss des Vertrages, dass er rechtlich dazu in der Lage ist, die entsprechenden Nutzungsrechte auf den Auftraggeber zu übertragen.

(7) Sofern Rechte Dritter der Nutzung von Inhalten aus Social Media entgegenstehen, wird der Auftragnehmer zunächst versuchen, die Rechte einzuholen. Ist dies nicht möglich, teilt er dem Auftraggeber unverzüglich mit, welche Bilder und/oder Videos von der Nutzung durch den Auftraggeber ausgeschlossen sind. Für verspätete oder nicht erfolgte Hinweise auf Rechte Dritter ist der Auftragnehmer verantwortlich.

§7 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung zzgl./inkl. Umsatzsteuer für die erbrachte Leistung. Die Höhe der Vergütung lässt sich der, mit dem Vertrag mit gesendeten, Auftragsbestätigung entnehmen. Hiermit sind alle Auslagen und Nebenkosten abgegolten.

(2) Der Auftragnehmer wird nach vollständiger Leistungserbringung über die erbrachte Leistung eine prüffähige Rechnung stellen.

(3) Die Vergütung wird nach Eingang einer Rechnung auf das angegebene Konto überwiesen, sofern die Rechnungsstellung fehlerfrei ist und sowohl den rechtlichen Vorgaben als auch der vereinbarten Vergütung entspricht.

(4) Der Auftragnehmer ist für die Versteuerung und Abführung etwaiger Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich.

§8 Verschwiegenheitspflicht
 
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über alle agenturinternen Vorgänge, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, andere vertrauliche Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt wurden, sowie Honorarvereinbarungen. 
§9 Selbstständigkeit und Wettbewerbsfähigkeit
 
(1) Der Auftragnehmer arbeitet auf selbstständiger Basis für mehrere Auftraggeber. Sonstige Tätigkeiten oder Tätigkeiten für andere Auftraggeber bedürfen keiner Absprache mit einem der Auftraggeber, selbst dann nicht, wenn es sich um Mittbewerber handelt.

(2) Ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis des Auftragnehmers kommt weder mit dem Auftraggeber, noch mit anderen Beteiligten zustande. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

(3) Der Auftragnehmer besitzt einen gültigen Gewerbeschein, rechnet über diesen ab und meldet seine Einnahmen nach den rechtlichen Vorgaben zu Einkommenssteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz an das zuständige Finanzamt.

(4) Der Auftragnehmer steht in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber, ist nicht weisungsgebunden, kann Aufträge nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen, bestimmt über die von ihm genutzten Arbeitsmittel, Equipment und sonstige Ausstattungen und erfüllt seine Dienstleistung im Rahmen eines Auftrages nach eigenem Ermessen.

§10 Haftung

(1) Sollte der Auftraggeber auf Grund von Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht wurden oder von Bildmaterial, das vom Auftraggeber zur freien Verwendung zur Verfügung gestellt wurde, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, diesen von derlei Haftung freizustellen.

§11 Datenschutz

(1) Mit Akzeptanz des Dienstleistervertrags erklärt sich der Auftragnehmer explizit mit der Speicherung seiner Daten beim Auftraggeber bereit und damit, dass Auftraggeber die Daten zur Kontaktaufnahme nutzen darf.
 
(2) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Mobilfunknummer den anderen Einsatzteilnehmern mitgeteilt wird.
 
§12 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
 
(1) Erfüllungsort ist der Einsatzort des Auftrags und der Gerichtsstand ist Köln.
 
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien gleichermaßen akzeptiert worden sein. Der Auftraggeber behält sich regelmäßige Änderungen vor, die der Auftragnehmer durch Annahme einer neuen Buchung akzeptiert.
 
(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall einer Vertragslücke.